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Entschuldigungen
sind schriftlich und begründet, wenn möglich vor der Übung, spätestens
jedoch 48 Stunden nach versäumtem Aufgebot oder Rückkehr dem Kommandanten
einzureichen. Als Entschuldigungen gelten: eigene Krankheit, schwere Krankheit
oder Todesfall in der Familie, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Militär-
oder Zivilschutzdienst.
Laut
Beschluss der Feuerschutzkommission wird unentschuldigtes Fernbleiben
an Übungen oder allfälligem Ernstfalleinsatz mit einer Busse von je Fr.
40.-- belegt. Zudem wird der Betreffende ab der 2. unentschuldigten Absenz
vom Aktivdienst suspendiert und ersatzpflichtig. |
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